Abgeltungssteuer
Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland durch das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 die Abgeltungsteuer
für private Kapitalerträge eingeführt. Die
Einführung der Abgeltungsteuer bedeutet einen Systemwechsel
von der
synthetischen Einkommensteuer (alle Einkunftsarten werden
mit dem gleichen Steuersatz besteuert) hin zu einer
dualen Einkommensteuer (Erwerbs- und Kapitaleinkommen unterliegen
unterschiedlichen Steuersätzen).
Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer erhoben. Mit der
einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine
Steuerpflicht als abgegolten. Die so versteuerten
Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen
Einkommen-
steuererklärung erfasst. Statt mit dem persönlichen
Steuertarif des Steuerpflichtigen, werden die Einkünfte
unabhän-
gig von ihrer Höhe mit dem Steuersatz von 25 % versteuert.
Grundlegend ist die Abkehr vom Nettoprinzip. Die Überschusseinkünfte
aus Kapitalvermögen können weder durch
Werbungskosten noch durch den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag
gemindert werden. An deren Stelle soll
der Sparer-Pauschbetrag eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
sicherstellen.
Für Kapitalerträge, die im Rahmen einer unternehmerischen
Tätigkeit erzielt werden, hat die einbehaltene Steuer
keine Abgeltungswirkung.
 
Umfang der Abgeltungsteuer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne, sowie
Stillhaltergeschäfte
und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren und Derivaten, nicht
jedoch von Währungsgeschäften und nicht für
Derivate
mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der
Ausübung. Damit sind Gewinne, die bisher nur im Rahmen
der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden,
erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr
steuerpflich-
tig. Einkommen aus Anlagen im Wirtschaftsgut Währung
(zum Beispiel Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten)
bleiben weiterhin nach § 23 EStG als Privates Veräußerungsgeschäft
steuerpflichtig.
Höhe der Abgeltungssteuer
Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer) und
ggf. Kirchensteuer
(8 oder 9 % der Abgeltungsteuer). Das ergibt eine Gesamtbelastung
mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer.
Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer
um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer
ermäßigt (§ 43a Abs. 1 S. 2 EStG), wodurch
der für anderweitige Einkünfte nach wie vor mögliche
Sonderausgabenabzug
der gezahlten Kirchensteuer in den Folgejahren hier bereits
im Jahr des Entstehens der Kapitalerträge berücksichtigt
wird.
Jedes im Inland tätige Kreditinstitut ist verpflichtet,
den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung
abzuführen (EStG § 51 Absatz 2c). Bei Ertragsarten
mit Emittentensteuer (z. B. inländische Dividenden) wird
die Kapitaler-
tragsteuer (KESt) inkl. Solidaritätszuschlag bereits
vom Emittenten an die Finanzbehörden abgeführt (EStG
§ 51 Absatz 2c).
In diesen Fällen erhält die Bank nicht mehr den
kompletten Ertrag, sondern einen bereits vorbesteuerten Betrag.
Die Bank
behält dann als auszahlende Stelle nur noch die Kirchensteuer
ein und führt diese Beträge in Summe unter Meldung
der
Aufteilung auf die jeweiligen Kirchen und Regionen an das
Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige selbst bleibt dabei für
die Finan-
zämter und Kirchen anonym. Wie bisher können Freistellungsaufträge
erteilt werden (für den Sparer-Pauschbetrag, EStG
§ 44a), diese umfassen allerdings nur Erträge, die
nicht im Tafelgeschäft abgewickelt werden. Der Sparer-Pauschbetrag
beträgt ab dem Jahr 2009 801 € (Ehegatten 1.602
€). Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden
die Kapitalerträge nicht besteuert.
Im Fall von Emittentensteuer muss die Bank im Falle von Kunden
mit abgeltender Besteuerung und kann die Bank bei Unternehmen
bei Vorliegen von steuerbefreienden Gründen (wie einer
vorliegenden NV-Bescheinigung oder einem nicht ausgenutzter
Freibetrag) die bereits einbehaltene Steuer dem Kunden vorstrecken
und geht selber in einen Rückforderungsprozess (§
44b Abs. 6 EStG). Dieser Rückforderungsprozess von Steuern
wird beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen der
Sammel-antragsdatenträgerverordnung (SADV) durchgeführt;
bei Anlagen in inländischen Fonds wird die Rückforderung
über den Fonds abgewickelt. Die Rückforderung von
Steuerbeträgen erfolgt technisch durch Verrechnung der
Rückerstattungsbeträge gegen die aus der Zahlstellensteuer
anfallenden Steuerabführungsbeträge, so dass i.d.R.
die Abführung durch die Bank reduziert wird.
Im Fall von Zahlstellensteuern kann die Bank auf befreiende
Umstände reagieren durch reduzierten Steuereinbehalt
bis steuerfreie Ausschüttung. Realisierte Verluste aus
Kapitalerträgen müssen (bei Privatanlegern) zur
Erstattung von bereits gezahlter Steuer durch die Bank genutzt
werden. Die Bank verrechnet die Steuerrückzahlung mit
den offenen monatlichen Steuerabführungen an das Betriebsstättenfinanzamt
und meldet die Zahlen in der KESt-Anmeldung. Der Prozess der
Sammelrückerstattung ist in § 45b EStG beschrieben.
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