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Abgeltungssteuer
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Abgeltungssteuer

Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Abgeltungsteuer
für private Kapitalerträge eingeführt. Die Einführung der Abgeltungsteuer bedeutet einen Systemwechsel von der
synthetischen Einkommensteuer (alle Einkunftsarten werden mit dem gleichen Steuersatz besteuert) hin zu einer
dualen Einkommensteuer (Erwerbs- und Kapitaleinkommen unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen).

Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer erhoben. Mit der einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine
Steuerpflicht als „abgegolten“. Die so versteuerten Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen Einkommen-
steuererklärung erfasst. Statt mit dem persönlichen Steuertarif des Steuerpflichtigen, werden die Einkünfte unabhän-
gig von ihrer Höhe mit dem Steuersatz von 25 % versteuert.

Grundlegend ist die Abkehr vom Nettoprinzip. Die Überschusseinkünfte aus Kapitalvermögen können weder durch
Werbungskosten noch durch den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag gemindert werden. An deren Stelle soll
der Sparer-Pauschbetrag eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sicherstellen.

Für Kapitalerträge, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, hat die einbehaltene Steuer keine Abgeltungswirkung.

 

 

Umfang der Abgeltungsteuer

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne, sowie Stillhaltergeschäfte
und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren und Derivaten, nicht jedoch von Währungsgeschäften und nicht für Derivate
mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der Ausübung. Damit sind Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflich-
tig. Einkommen aus Anlagen im Wirtschaftsgut „Währung“ (zum Beispiel Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten)
bleiben weiterhin nach § 23 EStG als Privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig.

 

Höhe der Abgeltungssteuer

Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer) und ggf. Kirchensteuer
(8 oder 9 % der Abgeltungsteuer). Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer.

Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt (§ 43a Abs. 1 S. 2 EStG), wodurch der für anderweitige Einkünfte nach wie vor mögliche Sonderausgabenabzug
der gezahlten Kirchensteuer in den Folgejahren hier bereits im Jahr des Entstehens der Kapitalerträge berücksichtigt wird.


Jedes im Inland tätige Kreditinstitut ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen (EStG § 51 Absatz 2c). Bei Ertragsarten mit Emittentensteuer (z. B. inländische Dividenden) wird die Kapitaler-
tragsteuer (KESt) inkl. Solidaritätszuschlag bereits vom Emittenten an die Finanzbehörden abgeführt (EStG § 51 Absatz 2c).
In diesen Fällen erhält die Bank nicht mehr den kompletten Ertrag, sondern einen bereits vorbesteuerten Betrag. Die Bank
behält dann als auszahlende Stelle nur noch die Kirchensteuer ein und führt diese Beträge in Summe unter Meldung der
Aufteilung auf die jeweiligen Kirchen und Regionen an das Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige selbst bleibt dabei für die Finan-
zämter und Kirchen anonym. Wie bisher können Freistellungsaufträge erteilt werden (für den Sparer-Pauschbetrag, EStG
§ 44a), diese umfassen allerdings nur Erträge, die nicht im Tafelgeschäft abgewickelt werden. Der Sparer-Pauschbetrag
beträgt ab dem Jahr 2009 801 € (Ehegatten 1.602 €). Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden die Kapitalerträge nicht besteuert.

Im Fall von Emittentensteuer muss die Bank im Falle von Kunden mit abgeltender Besteuerung und kann die Bank bei Unternehmen bei Vorliegen von steuerbefreienden Gründen (wie einer vorliegenden NV-Bescheinigung oder einem nicht ausgenutzter Freibetrag) die bereits einbehaltene Steuer dem Kunden vorstrecken und geht selber in einen Rückforderungsprozess (§ 44b Abs. 6 EStG). Dieser Rückforderungsprozess von Steuern wird beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen der Sammel-antragsdatenträgerverordnung (SADV) durchgeführt; bei Anlagen in inländischen Fonds wird die Rückforderung über den Fonds abgewickelt. Die Rückforderung von Steuerbeträgen erfolgt technisch durch Verrechnung der Rückerstattungsbeträge gegen die aus der Zahlstellensteuer anfallenden Steuerabführungsbeträge, so dass i.d.R. die Abführung durch die Bank reduziert wird.

Im Fall von Zahlstellensteuern kann die Bank auf befreiende Umstände reagieren durch reduzierten Steuereinbehalt bis steuerfreie Ausschüttung. Realisierte Verluste aus Kapitalerträgen müssen (bei Privatanlegern) zur Erstattung von bereits gezahlter Steuer durch die Bank genutzt werden. Die Bank verrechnet die Steuerrückzahlung mit den offenen monatlichen Steuerabführungen an das Betriebsstättenfinanzamt und meldet die Zahlen in der KESt-Anmeldung. Der Prozess der Sammelrückerstattung ist in § 45b EStG beschrieben.

 

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