AFV Konzept GmbH
Finanz- und Versicherungmakler - Ihr Management für Sicherheit und Vorsorge
Die neuen Gesetze
VVG 2008
Versicherungsvertragsgesetz
Online-Vergleiche, News und Infos zu Versicherungen und Investment

Das neue Versicherungsvertrags-Gesetz


Das neue VVG ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Das gilt auch für die VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV).

 

 

In die Jahre gekommen
Nachdem das bestehende VVG aus dem Jahre 1908 nun rund 100 Jahre alt war, hat sich der Gesetzgeber überlegt im Sinne des Schutzes für den Verbraucher die alten Regeln zu überarbeiten. Was dabei herausgekommen ist, ist das neue VVG 2008.

Verbraucherschutz oder Papierwahnsinn??
Ob der Verbraucher nun besser dran ist und ob er mehr geschützt wird, läßt sich sicher pauschal nicht beantworten. Tatsache ist, dass der Verwaltungsaufwand seitens der Versicherungsgesellschaften und auch des Vermittlers bis ins "Unerträgliche" gewachsen ist.

 

 

Spannende Lektüre
Auch mancher Kunde reagiert mit Unverständnis, wenn er von uns zu einem Angebot über eine Haftpflichtversicherung zwischen 50 und 100 Seiten Kundeninformationen und Bedingungen erhält. Dabei erfüllen wir nur gesetzliche Vorschriften über deren Sinn oder Unsinn man sicherlich nachdenken könnte.

Man spricht hier auch gern vom "Beipackzetteleffekt". Dieser wird bei Medikamenten ebenso wenig gelesen, wie die 100seitigen Versicherungsbedingungen.

Kurz und knapp - Das Produktinformationsblatt
Was dagegen eher schlank und übersichtlich ausfällt ist das ebenfalls seit dem 01.07.2008 geforderte "Produktinformationsblatt". Es enthält alle vertragsrelevanten Informationen auf einer Seite und muß dem Kunden vor Vertragsabschluß ausgehändigt werden.

Abschied vom Policenmodell
Einen Versicherungsvertrag "einfach so" abschließen geht nicht mehr. Da muß sich der Kunde zunächst mal entscheiden, ob er nun eher das "Antragsmodell" oder doch besser noch das "Invitatiomodell" (Anfragemodell) bevorzugt.

Das Antragsmodell
Beim Antragsmodell werden die vertragsbezogenen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Kunden mit den Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Information über die Vertragsinhalte ist also vor der Antragserklärung des Kunden möglich. Der Kunde erhält die Gelegenheit, sich vor seiner Antragserklärung über die wesentlichen Vertrags-inhalte zu informieren. Macht der Kunde davon Gebrauch und ist er mit den Vertragsmodalitäten nicht einverstanden, wird er den Antrag erst gar nicht stellen und somit keine vertragliche Bindung eingehen. Vielfach – wenn nicht fast durchgängig, hat der Kunde jedoch den Antrag unterschrieben, ohne von der Möglichkeit der Kenntnisnahme Gebrauch zu machen.

Das Invitatiomodell
Der Versicherungsnehmer nennt dem Versicherer oder dem Vermittler seine Wünsche und Bedürfnisse und bittet den Versicherer auf der Basis der zur Verfügung gestellten Daten um ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Die Erklärung des Versicherungsnehmers bleibt ohne rechtlichen Bindungswillen und ist deshalb kein Antrag, sondern eine invitatio ad offerendum . Der Versicherer prüft das Risiko, fertigt die Police aus und übermittelt sie dem Versicherungs-nehmer. Der Versicherer unterbreitet damit dem Versicherungsnehmer ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungs-vertrags, das der Kunde durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent annehmen kann.

Stellvertretermodell
Versicherungsmakler mit Vertretungsmacht können den Kunden selbstverständlich auch bei der Annahme des Vertrages vertreten, nicht dagegen Vertreter (obwohl er so heißt). Hier reicht es aus, wenn die gesetzlich geforderten Informations-unterlagen vom Versicherungsmakler in Papier- oder Datenform verwaltet werden.

Wer schreibt der bleibt - Beratungs- und Dokumentationspflichten
Hier überschneiden sich die Anforderungen von VVG 2008 und EU-Vermittler-Richtlinie nach dem Motto "doppelt hält besser". Das heißt im Klartext, dass der Vermittler nach § 42c VVG eine Beratung durchzuführen hat. Alles was in der Beratung mit dem Kunden besprochen wurde, muß dann in einem Beratungsprotokoll festgehalten werden. Wer das nicht möchte, kann per Verzichterklärung davon Abstand nehmen.

Wieviel Lohnkosten enthält ein Brötchen?
Oder wieviel Energiekosten oder Miete für die Bäckerei stecken in einem Dinkelbrot? Das fragt sich wohl kaum ein Mensch. Bei Versicherungen ist es seit dem 01.07.2008 aber so, dass Abschluss- und Verwaltungskosten gemäß VVG-InfoV offengelegt werden müssen. Danach müssen alle kalkulierten Kosten einer Kranken-, Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung in Euro und Cent ausgewiesen werden.

VVG - Was noch?
Das VVG ist wie der Name schon sagt - ein Vertragsgesetz und so gibt es natürlich eine ganze Menge Sachen, die den Vertrag betreffen wie z.B. das Widerrufsrecht, Obliegenheiten, Prämienzahlung, vorläufige Deckung Kündigung u.s.w. Da sich das VVG ab dem 01.01.2009 auch auf bestehende Verträge ausgeweitet hat und fast jeder einen oder mehrere Versicherungsverträge besitzt, hat somit auch jeder die "neuen Regeln" von seinem Versicherer ins Haus bekommen. Deshalb ist es eigentlich überflüssig, sich an dieser Stelle noch weiter mit diesem Thema zu befassen.

Nobody is perfect
Das das Gesetz natürlich sehr umfangreich ist, können wir hier natürlich auch nur eine Zusammenfassung, präsentieren. Wir hoffen dennoch, dass dieser kurze Überblick - hier und da mit einem "Augenzwinkern" - eine hilfreiche Information für Sie darstellt. Kritik gab es aber nicht nur von uns. Ob das neue Gesetz dem Kunden einen entscheidenden Nutzen bringt, ist lt. Expertenmeinungen nicht zu bestätigen.

Fazit:
Wenn man nun alles unter dem Motto "Viel Wind um Nichts" abhaken könnte, würde man relativ gelassen an die Sache herangehen. Die Realität ist aber, dass die Versicherungswirtschaft mehrstellige Millionenbeträge für die Umsetzung der Reform ausgeben mußte, die dann am Ende wieder an den Verbraucher weitergegeben werden. So kann man eben nur zu dem Fazit kommen: Viel Wind um eine kostspielige und komplizierte Reform!


nach oben


zurück zur Hauptseite


 

.:  AFV Konzept GmbH // Friedrichstraße 275 // 42551 Velbert // Telefon +49 2051 20066  :.